Die Satzung der Freunde der Mongolei e. V.

zuerst erstellt am 01.08.1996, geändert am 07.10.1996 und zuletzt am 31.03.1997; eingetragen beim Amtsgericht München - Registergericht unter der Nummer VR 15608

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde der Mongolei e.V.". Er ist eine Vereinigung zur Förderung Deutsch-Mongolischen Beziehungen und hat seinen Sitz in München.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, mit der Republik Mongolei zu pflegen.
  2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Förderung der Entwicklungshilfe, wenn der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Veranstaltungen und öffentliche Treffen, um den Erfahrungsaustausch zwischen Mongolen und Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, zu fördern und zu vertiefen. Der Verein veranstaltet Musik- bzw. Konzertabende, um die mongolische Volksmusik bekannt zu machen. Die spezielle Art des Kehlkopfsingens wird nur in der Mongolei gepflegt und soll der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
  2. Der Verein übernimmt Schulpatenschaften als Mithilfe beim Aufbau und Unterhalt von Bildungseinrichtungen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sein: Einzelpersonen, Firmen, Gesellschaften sowie juristische Personen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und beitragsfreien mongolischen Gastmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen am Vereinsleben teil.
  4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Beitragsfreie mongolische Gastmitglieder sind Personen aus der Republik Mongolei, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Tod
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt wird wirksam zum 31.12. des Kalenderjahres.
  4. Der Ausschluss erfolgt:
    • bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder Außerhalb des Vereinslebens.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§7 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  1. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst währen des Geschäftsjahres eintritt.
  2. Der Vereinsvorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag zu erlassen oder zu stunden.

§8 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er entscheidet auf Grund von ihm zu beschließenden Vergaberichtlinien, welche Vorhaben in der Mongolei zu unterstützen sind, sowie über Art und Umfang der Unterstützung.
  2. Der Vorstand überwacht die Durchführung dieser Vorhaben, insbesondere die zweckentsprechende Verwendung gewährter Geldmittel, und beobachtet nach Fertigstellung die weitere Entwicklung der unterstützten Maßnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Vorstand der Hilfe geeigneter Persönlichkeiten oder eines von ihm zu bestellenden Fachausschusses bedienen.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  4. Der Vorstand verteilt die Arbeitsbereiche mit Ausnahme des Vorsitzes unter seine Mitglieder. Er kann diese Verteilung auch während der Amtszeit ändern. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat mit bis zu fünf Mitgliedern bestellen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann.
  7. Sitzungen des Vorstands werden von dem Präsidenten berufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  9. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen; sie haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Tätigkeit oder für Zeitaufwand.
  10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein Vizepräsident.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tat, an dem die Einladung an die letzte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes beantragt.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstands.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Berichte von Vorstand und Schatzmeister haben sich insbesondere auch auf die Verwendung der ausgegebenen Mittel an Hand eines Kosten- und Kostendeckungsplans, sowie auf den Verlauf und auf das spätere Schicksal der geförderten Maßnahmen zu erstrecken.
  4. Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und alle sonstige ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.